Energieberatung & Energiesparkonzepte
... für Wohngebäude und Gewerbeobjekte


Energieausweise für Wohngebäude und Nichtwohngebäude

Die Pflicht zur Ausstellung von Energieausweisen1 für bestehende Gebäude (Bestandsgebäude) wird deutschlandweit durch die Energieeinsparverordnung EnEV geregelt.
Am 1. Mai 2014 ist die novellierte Energieeinsparverordnung EnEV 2014 in Kraft getreten- insbesondere nachfolgende Neuerungen für Energieausweise sind nennenswert:

Regelungen für Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen (EnEV/§ 16 Abs. 2)

Durch den Verkäufer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber sind Im Fall von Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.
Dies muss spätestens zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ oder Leasingobjekts erfolgen. Die Vorlagepflicht kann auch erfüllt werden, wenn während der Besichtigung ein deutlich sichtbarer Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen erfolgt. Unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/ Miet-/ Pacht-/ Leasingvertrages hat der Verkäufer/ Vermieter etc. dem Käufer/ Mieter den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben

Einführung eines Kontrollsystems für Energieausweise

Nach §26c der EnEV 2014 hat der Aussteller für jeden Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Die zugeteilte Nummer ist (lt. §17 EnEV 2014) im Energieausweis einzutragen.
Die Registriernummer wird durch die zuständige Behörde zur Stichprobenkontrolle für ausgestellte Energieausweise genutzt.
Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise, der dafür verwendeten Daten und Unterlagen 2 Jahre ab dem Ausstellungsdatum aufzubewahren und diese auf Anforderung der Kontrollstelle zur Durchführung der Überprüfung zu übermitteln.

Ordnungswidrigkeiten

In der Energieeinsparverordnung EnEV 2014/ § 27 Absatz 2 werden in Bezugnahme auf § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsgesetzes EnEG Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen genannt. Nachfolgen ein Überblick zu nennenswerten Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

Die genannten Ordnungswidrigkeiten können lt. EnEG/ § 8 Bußgeldvorschriften mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Hinweis: Baudenkmäler benötigen (wie auch schon in der Vergangenheit) keinen Energieausweis.



Energieausweise für Wohngebäudeweitere Infos
Energieausweise für Nichtwohngebäudeweitere Infos
 


|Kontakt | Impressum       © 2001-2022